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   LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05   

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LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05 (https://dejure.org/2008,16858)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2008 - L 6 R 29/05 (https://dejure.org/2008,16858)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. September 2008 - L 6 R 29/05 (https://dejure.org/2008,16858)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Anwendbarkeit des Ehegesetzes (EheG) 1946 nach dem 1.7.1977; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei schwerer Verfehlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, Anwendbarkeit des EheG 1946 nach dem 1.7.1977, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei schwerer Verfehlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05
    In der Folgezeit ist diese Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Abgrenzung schwerer von weniger schweren Verfehlungen und dabei insbesondere für Fälle von gegenüber dem Unterhaltspflichtigen begangenen Vermögensdelikten so formuliert worden, dass die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eine Pflichtwidrigkeit des Berechtigten voraussetze, die den Verpflichteten "ebenso" oder "ebenso schwer" treffe wie der Verlust des Unterhaltsanspruchs den Berechtigten (BGH Urteil vom 8. November 1972 - IV ZR 109/70 - FamRZ 1973, 182, 183; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539 und juris).

    Dieser Erwägung entspreche es, so führt der BGH im Urteil vom 12. Oktober 1983 weiter aus (juris Rdnr 20), dass der Senat bereits in einem Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 -, das einen Fall unrichtiger Angaben zur Erlangung von Unterhalt betroffen habe, zwar dem Umfang der möglichen wirtschaftlichen Schädigung des Unterhaltspflichtigen für die Beurteilung der Verfehlung eine entscheidende Bedeutung beigemessen, jedoch für die Qualifizierung der Verfehlung als "schwer" nicht verlangt habe, die (mögliche) Schädigung müsse den Verpflichteten "ebenso schwer" treffen wie der Verlust des Unterhaltsanspruchs den Berechtigten.

    Das stellte selbst dann eine schwer wiegende Verfehlung im Sinne von § 66 EheG dar, wenn man im Wege einer Gesamtbetrachtung auch die früheren Verfehlungen des V berücksichtigt (vgl dazu BGH, Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - juris Rdnr 7), und zwar nicht nur seine Weigerung, (freiwillig) Unterhalt zu zahlen, sondern auch seine gravierenden Beschimpfungen und tätlichen Angriffe gegenüber der Beigeladene vor und im Zusammenhang mit der Trennung, wie sie im Scheidungsurteil dargestellt sind.

  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05
    Die Auslegung des gegen die gemäß § 91 Satz 1 SGB VI vorgenommene Aufteilung der Witwenrente zwischen ihr und der Beigeladenen gerichteten Vorbringens der Klägerin ergibt, dass sie nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ( § 54 Abs. 1 und 4 SGG), sondern mit einer weiteren Anfechtungsklage ( § 54 Abs. 1 SGG) auch den an die Beigeladene als geschiedene Ehefrau gerichteten Bescheid angegriffen hat (vgl hierzu Bundessozialgericht SozR 2200 § 1268 Nr. 29 Seite 91; SozR 3-2600 § 91 Nr. 1 Seite 3), letzteren allerdings nur insoweit, als er die Kürzung ihrer Rente bedingte.

    Für die Zeit ab Dezember 1999 hatte indes deren Rentenberechtigung nach § 243 Abs. 2 SGB VI für die Klägerin als (zweite) Witwe die Teilung gemäß § 91 SGB VI zur Folge, so dass sie hierdurch im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert war (vgl BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29 aaO).

  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05
    An einem Fall des ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels hat der BGH auch den Gedanken entwickelt, der Verlust des Unterhaltsanspruchs, der der geschiedenen Ehefrau als einziges geblieben sei, stelle für sie einen nachhaltigen und schweren Nachteil dar; daher könne nur ein Verhalten, das ihren geschiedenen Ehemann "entsprechend schwer" treffen würde, zu diesen weit reichenden Folgen führen ( BGHZ 31, 210, 216).
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 4/05 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - letzter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05
    Hier sind indes die Vorschriften des EheG über die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung noch anwendbar, weil die Ehe vor dem In-Kraft-Treten des 1. EheRG am 01. Juli 1977 (vgl Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes) durch Urteil vom 02. Oktober 1975 geschieden worden ist (vgl BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 4/05 R - juris Rdnr 16).
  • BGH, 12.10.1983 - IVb ZR 357/81

    Schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten durch unrichtige Angaben über

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05
    Es könne, so heißt es im Urteil vom 12. Oktober 1983 - IVb ZR 357/81 - juris Rdnr 19, nicht verlangt werden, dass die mit solchen Angaben bewirkten Unterhaltszahlungen den Unterhaltspflichtigen in seiner wirtschaftlichen Lage ebenso schwer träfen wie der auf einer Anwendung des § 66 EheG beruhende Verlust des Unterhaltsanspruchs den Unterhaltsberechtigten.
  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05
    Die Auslegung des gegen die gemäß § 91 Satz 1 SGB VI vorgenommene Aufteilung der Witwenrente zwischen ihr und der Beigeladenen gerichteten Vorbringens der Klägerin ergibt, dass sie nicht nur den ihr selbst erteilten Rentenbescheid mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ( § 54 Abs. 1 und 4 SGG), sondern mit einer weiteren Anfechtungsklage ( § 54 Abs. 1 SGG) auch den an die Beigeladene als geschiedene Ehefrau gerichteten Bescheid angegriffen hat (vgl hierzu Bundessozialgericht SozR 2200 § 1268 Nr. 29 Seite 91; SozR 3-2600 § 91 Nr. 1 Seite 3), letzteren allerdings nur insoweit, als er die Kürzung ihrer Rente bedingte.
  • BSG, 05.12.1974 - 11 RA 86/74

    Rentenanspruch der Ehefrau - Ehenichtigkeit - Feststellung nach dem Tode des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05
    26 Da die Ehe zwischen der Beigeladenen und V vor der grundlegenden Umgestaltung des Ehescheidungsrechts zum 01. Juli 1997 (mit Eingliederung in das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführung des Versorgungsausgleichs) geschieden worden ist, findet für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen noch das Ehegesetz (EheG) von 1946 Anwendung, und zwar in der Fassung, die zur Zeit des Todes von V gegolten hat (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 1 Seite 3 f).
  • BGH, 08.11.1972 - IV ZR 109/70

    Wirksamkeit einer anlässlich einer Scheidung erklärten Unterhaltsvereinbarung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 29/05
    In der Folgezeit ist diese Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Abgrenzung schwerer von weniger schweren Verfehlungen und dabei insbesondere für Fälle von gegenüber dem Unterhaltspflichtigen begangenen Vermögensdelikten so formuliert worden, dass die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eine Pflichtwidrigkeit des Berechtigten voraussetze, die den Verpflichteten "ebenso" oder "ebenso schwer" treffe wie der Verlust des Unterhaltsanspruchs den Berechtigten (BGH Urteil vom 8. November 1972 - IV ZR 109/70 - FamRZ 1973, 182, 183; Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539 und juris).
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